Elektronische Signaturen werden vielerorts auf der ganzen Welt als rechtsverbindlich anerkannt. In diesem Leitfaden erfahren Sie mehr zur Rechtsverbindlichkeit elektronischer Signaturen in verschiedenen Ländern.
Als Mitgliedsstaat der Europäischen Union befolgt Deutschland die EU-Richtlinie IVT, das rechtliche Rahmenwerk, wonach elektronische Signaturen innerhalb der EU als rechtsgültig anerkannt werden.
Die IVT findet in Deutschland seit 2016 Anwendung und legt Folgendes fest: „Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.“ Gemäß der IVT-Verordnung sind elektronische Signaturen nun in allen EU-Mitgliedsstaaten rechtsgültig.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (die „eIDAS-Verordnung“ bzw. „IVT-Verordnung“).
Ja.
Die IVT-Verordnung definiert drei Arten von elektronischen Signaturen (SES, AES, QES) und ist eine neue Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Europäischen Binnenmarkt. Sie legt ein rechtliches Rahmenwerk für Menschen, Unternehmen (insbesondere kleine bis mittelgroße Unternehmen) und Behörden für den sicheren Zugriff auf Dienste und die digitale Durchführung von Transaktionen in allen EU-Mitgliedsstaaten fest.
Die IVT trat am 17. September 2014 in Kraft und wird seit 1. Juli 2016 angewendet. Mit ihr wurde die Richtlinie 1999/93/EG zu elektronischen Signaturen, eine EU-Richtlinie über die Nutzung von E-Signaturen in elektronischen Verträgen innerhalb der EU, aufgehoben und ersetzt.
Bei einer einfachen elektronischen Signatur (Standard Electronic Signature; SES) bestehen Daten in elektronischer Form, die logisch mit anderen Daten in elektronischer Form verknüpft sind (zum Beispiel ein Dokument), die vom Unterzeichner der elektronischen Daten zum Unterzeichnen des Dokuments verwendet werden. Viele elektronische Hilfsmittel, darunter Passwörter, PIN-Codes und gescannte Unterschriften, können als eine SES betrachtet werden.
Eine erweiterte elektronische Signatur (Advanced Electronic Signature; AES) muss sicherstellen, dass Signaturen eindeutig mit dem Unterzeichner verbunden sind und diesen identifizieren können. Sie muss mithilfe von Daten zur Erstellung elektronischer Signaturen erstellt werden, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Sicherheit unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
Eine qualifizierte elektronische Signatur (Qualified Electronic Signature; QES) ist eine strengere Form der AES und die einzige Signaturart, der die Rechtskraft einer handschriftlichen Unterschrift zugeschrieben wird. Es handelt sich dabei um eine erweiterte elektronische Signatur mit einem qualifizierten digitalen Zertifikat, das von einem qualifizierten Gerät zur Erstellung einer elektronischen Signatur (QSCD) erstellt wird. Das QSCD muss von einem qualifizierten EU Trust Service Provider (Vertrauensdiensteanbieter; TSP) ausgestellt werden, der auf der EU-Vertrauensliste (EU Trusted List; EUTL) steht.
Das Gesetz schließt bestimmte Arten von Vereinbarungen nicht aus. Jedoch können für bestimmte Arten von Vereinbarungen – zum Beispiel bei Testamenten, Gerichtsdokumenten und Grundbuchtiteln – nach wie vor schriftliche Mitteilungen in Papierform erforderlich sein.